Allgemeine Verkaufsbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) in der jeweils aktuellen Fassung (jeweilige aktuelle Fassung ist auf unserer Internetseite www.chiliconvalley.de veröffentlicht) gelten für alle – auch zukünftigen – Geschäftsbeziehungen zwischen uns, Chiliconvalley Ltd. und unseren Käufern. Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (gem. § 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Die AVB gelten als Rahmenvereinbarung insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen auch: „Ware“ genannt, unabhängig davon, ob die Ware von uns selbst hergestellt oder bei Herstellern eingekauft wird.
3. Nicht anerkannt werden abweichende ergänzende oder entgegenstehende Bedingungen des Käufers, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers eine Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
4. Individuell getroffene Vereinbarungen mit Käufern, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB.
5. Rechtswirkende Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
6. Die gesetzlichen Vorschriften gelten, soweit diese in den vorliegenden AVB nicht unmittelbar abgeändert oder explizit ausgeschlossen werden.
II. Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Kataloge, Kalkulationen, Berechnungen, Produktbeschreibungen oder sonstige Unterlagen überlassen
haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
2. Unsere Darstellung von Waren im Internet stellt kein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Käufer, eine Bestellung vorzunehmen.
3. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wenn sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
4. Die Annahme kann entweder schriftlich - z.B. durch Auftragsbestätigung - erklärt werden oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erfolgen.
III. Lieferfrist und Lieferverzug
1. Die Lieferfrist wird jeweils individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Ist dies nicht der Fall, beträgt die Lieferfrist ca. sechs Wochen ab Vertragsschluss.
2. Sofern wir eine verbindlich zugesagte Lieferfrist aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können bzw. die bestellte Ware nicht innerhalb einer verbindlich vereinbarten Frist zur Abholung des Kunden bereitstellen können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig eine voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen.
Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir diesem unverzüglich erstatten. Als ein Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben.
Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrages bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers gemäß VIII. dieser AVB.
3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist auch eine Mahnung seitens des Käufers erforderlich. Sollten wir in Lieferverzug geraten, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt je 3 doch höchstens 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt jedoch der Nachweis
vorbehalten, dass dem Käufer gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als mit vorstehender Pauschale fixiert, entstanden ist.
IV. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme und Annahmeverzug
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab dem Lager des Herstellers, wo auch der Erfüllungsort ist.
Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir dazu berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung, selbst festzulegen.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Käufer auf diesen über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt über. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertrages entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn sich der Käufer im Verzug der Annahme befindet.
3. Werden für den Transport Paletten des Herstellers verwendet, so ist der Käufer nach seiner Wahl verpflichtet, entweder diese Paletten bei Übergabe gegen Paletten gleicher Qualität und Anzahl aus seinem Bestand zu tauschen oder innerhalb von vier Wochen nach Auslieferung die Paletten des Herstellers frachtfrei an uns zurückzusenden, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung an uns genügt. Erfolgt weder ein Austausch der Paletten noch eine Rücksendung der Paletten des Herstellers innerhalb der vierwöchigen Frist, sind wir berechtigt, dem Käufer den Wert der ihm übergebenen Paletten in Rechnung zu stellen.
4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
V. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Es gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
2. Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben anfallen, trägt diese der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück - ausgenommen hiervon sind Paletten -, sie werden Eigentum des Käufers.
3. In der Regel wird der volle Kaufpreis bei Rechnung/Auftragsbestätigung fällig, wenn nichts anderes vereinbart wird.
4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs in Höhe des jeweils geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
5. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt VII. 5. unberührt.
6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und wieweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes zurückzuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur dann geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so werden wir Miteigentümer im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das Entstehen der Erzeugnisse das Gleiche, wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die unter 2. Genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als zehn Prozent, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
VII. Mängelansprüche des Käufers
1. Für Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes niedergelegt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen
Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress nach §§ 478 f. BGB).
2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist insbesondere die mit dem Käufer über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten sämtliche
Produktbeschreibungen, die Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind, wobei kein Unterschied darin besteht, ob die Produktbeschreibung vom Kunden, vom Hersteller oder von uns stammt. Soweit die
Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach den gesetzlichen Regelungen (§ 434 I 2, 3 BGB) zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
3. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen.
Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten
Mangel ausgeschlossen.
4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache leisten.
Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
5. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendung, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten dem Käufer in Rechnung stellen, wenn der Käufer das Nichtvorliegen des Mangels kannte oder hätte erkennen können.
8. In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann
der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
10. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von VIII. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
VIII. Sonstige Haftung
1. Wir haften gegenüber dem Käufer in vollem Ausmaß nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Wir haften ferner ohne Beschränkung nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie im Falle, dass wir ausdrücklich schriftlich eine Garantie übernommen haben.
2. Außerhalb der unter 1. genannten Fälle, haften wir gegenüber dem Käufer nur für Schäden, die durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht wurden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen und die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, die eine Erfüllung der ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist der zu ersetzende Schaden auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Im Übrigen haften wir für alle sonstigen Schäden, die auf einer arglistigen, vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung von uns, einem unserer gesetzlichen Vertreter oder einem unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere nach den §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
IX. Verjährung
1. Abweichend von § 438 Abs. l Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2. Unberührt hiervon bleiben die gesetzlichen Sonderbestimmungen für Bauwerke oder Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 I Nr. 2 BGB) und die gesetzlichen Sonderbestimmungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 I Nr. 3 BGB) sowie für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
3. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für die Schadensersatzansprüche des Käufers gem. VIII. ausschließlich die gesetzlichen
Verjährungsfristen.
X. Schlussbestimmungen und anwendbares Recht
1. Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen Vertrags- und Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß VI. unterliegen hingegen dem Recht an dem jeweiligen Ort, an dem sich die Sache befindet, soweit danach die getroffene Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
2. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser
Geschäftssitz in München. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
XI. Garantie
Wir freuen uns und danken Ihnen, für Ihr Interesse an hochwertigen und langlebigen Qualitäts-Erzeugnissen von ChiliconValley Ltd. Die Produkte werden mit größter Sorgfalt in einwandfreien Arbeitsprozessen und mit besten Materialien hergestellt und anschließend geprüft. Sollten Sie dennoch einen berechtigten Grund zur Beanstandung haben, bitten wir Sie sich unter der Rufnummer 089 - 57875789 oder per E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! an unseren Kundendienst zu wenden.
Diese Garantie erstreckt sich auf unsere Produkte, sofern diese nach unseren Hinweisen, Datenblättern, Bedienungsanleitungen, von ChiliconValley ausgegebenen technischen Daten und geltenden IEC-Normen betrieben werden. Für nachweislich aufgrund eines Material- oder Herstellfehlers im Garantiezeitraum ausgefallene Garantieobjekte übernimmt die ChiliconValley den kostenlosen Ersatz derselben. Zu einem Ausfall im Sinne dieser Garantiebedingung zählen Baugruppen oder einzelne Leuchtdioden auf der Baugruppe, die während des Garantiezeitraumes 100% der Leuchtkraft verloren haben. ChiliconValley behält sich vor, über die Berechtigung des Garantieanspruches selbst zu entscheiden. Dies erfordert eine Rücksendung des kompletten Poduktes zur Fehleranalyse. Garantieleistungen werden nur erbracht, wenn das defekte Produkt innerhalb der Garantiezeit zusammen mit der Originalrechnung bzw. dem Kassenbeleg (unter Angabe von Kaufdatum, Modellbezeichnung und Name des Händlers) vorgelegt wird. Die Garantiezeit beginnt ab Datum des aufgedruckten Produktionscodes. ChiliconValley kann die kostenfreie Garantieleistung ablehnen, wenn diese Dokumente nicht vorgelegt werden oder wenn sie unvollständig oder unleserlich sind. Diese Garantie tritt nicht in Kraft, wenn auf dem Produkt eventuell aufgebrachte Kennzeichnungen wie Modellname, Seriennummer usw. geändert, gelöscht, entfernt oder unleserlich gemacht werden. Diese Garantie deckt weder die Kosten für den Transport oder Demontage des Produktes zu ChiliconValley, noch die damit zusammenhängenden Risiken.
Diese Garantie deckt keinen der folgenden Punkte:
- Schäden oder Defekte, die durch Gebrauch, Betrieb oder Behandlung des Produktes verursacht wurden, die nicht dem persönlichen oder häuslichen Gebrauch entsprechen; Alle bei Leuchtdioden üblichen Veränderungen wie z.B. Helligkeitsverlust oder Veränderung der elektrischen Eigenschaften und Farbgebung. Schäden oder Veränderungen am Produkt als Ergebnis von unsachgemäßem Gebrauch, inbegriffen.
- Den Anschluss oder Gebrauch des Produkts für einen anderen als seinen vorgesehenen Zweck oder Nichtbeachtung von unseren Hinweisen, Datenblättern, Bedienungsanleitungen und von ChiliconValley ausgegebenen technischen Daten; Den Anschluss oder Gebrauch des Produkts in einer Weise, die den geltenden technischen oder sicherheitstechnischen Vorschriften oder Normen des Landes widerspricht, in welchem das Produkt verwendet wird.
- Alle LED-Baugruppen sind innerhalb der angegebenen Spezifikationen zu betreiben. Die Produkte dürfen nicht geöffnet, verändert (Anbringung von ChiliconValley freigegebenen Zubehörteilen ausgenommen) oder lackiert werden, sofern dies nicht zur üblichen Montage erforderlich oder ausdrücklich vorgesehen ist. Garantiesiegel oder Siegellacke dürfen nicht gebrochen oder beschädigt werden. Sofern der Käufer keine vollständigen Spezifikationen erhalten hat, ist er verpflichtet diese schriftlich bei ChiliconValley anzufordern. Hierzu zählen insbesondere Betriebsspannung, IP-Schutzklassifizierung, Umgebungstemperatur. Gesetzliche Ansprüche Gesetzliche Gewährleistungsansprüche bleiben von dieser Garantie unberührt und gelten unabhängig davon und parallel dazu.
Original-Verpackung: Für die Inanspruchnahme der Garantie ist es unabdingbar das Produkt in seiner Originalpackung an uns rückzusenden, ansonsten erlischt die Garantie ohne vorherige Ankündigung!
Sicherheitshinweise:
Benutzen Sie nur Netzgeräte, die für das Produkt geeignet sind. Überlasten Sie das Produkt nicht. Einige Produkte können offene Kontakte besitzen. Achten Sie darauf diese nicht (z.B. durch leitende Montageflächen kurzuschließen). Berühren, montieren, reparieren oder verändern Sie das Produkt niemals, während Strom anliegt. Beachten Sie die IP-Schutzklassifizierung. Ist keine angegeben, so ist das Produkt immer vor Regen und Nässe zu schützen. Sehen Sie nicht direkt in die Lichtquelle. Berühren Sie nicht die Leuchtdiode oder die Kontakte. Setzen Sie die Baugruppen oder die Elemente darauf keinen mechanischen Belastungen aus. Versuchen Sie nicht das Produkt selbständig zu reparieren oder in nicht vorgesehener Weise zu verändern. Einige Produkte können im Betrieb über 50°C erreichen. Sollten Sie das Produkt verbaut weiterveräußern, sind Sie zur Anbringung der vorgeschriebenen Sicherheitshinweise und Symbole verpflichtet.